1. Dürfen Kundenmitarbeiter an den Maßnahmen zur BuD beteiligt werden und wenn, dann wer unter welcher Voraussetzung und in welcher Form?
  2. Bedeutet Aufsicht direkte Aufsicht vor Ort oder kann sie auch auf elektronischem Wege erfolgen?
  3. Auf welche Weise können sich selbst scharfstellende Ködersysteme mit SGARs die Art und Weise und die Häufigkeit der Kontrollen verändern?

Vorbemerkung

Die Beantwortung der Fragen berücksichtigt sowohl die biozidrechtlichen wie auch die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen.

Stellungnahme zu den Fragen

  1. Dürfen Kundenmitarbeiter an den Maßnahmen zur BuD beteiligt werden und wenn, dann wer unter welcher Voraussetzung und in welcher Form?Inwieweit Kundenmitarbeiter in Maßnahmen zur BuD eingebunden werden können, hängt zuerst einmal von ihrem Status, dann vom Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde und dann vom Unterschied zwischen Routinekontrolle (2), Nebenkontrolle (3) und Befallskontrolle (4) ab.
    1. Status bedeutet, dass die für Mitarbeit in Frage kommenden Kundenmitarbeiter in dem betreuten Betrieb (5) beschäftigt sein müssen, bzw. durch den Kunden im Rahmen eines Facilitymanagements explizit dafür beauftragt worden sein müssen, bzw. der Betrieb (z.B. Abwasseraufbereitung), die Anlage (z.B. Deichanlagen), das Areal (z.B. Botanischer Garten, Parks) der Betreuung durch Mitarbeiter der öffentlichen Hand obliegt.Liegt dieser Status vor, dürfen sie optische Kontrollen des installierten Systems vornehmen, soweit dieses System ohne notwendigen händischen Kontakt zur Köderstation – also von außen – Nagetierauftreten sicher meldet. Das Ergebnis dieser Kontrollen dürfen sie an den System betreuenden Schädlingsbekämpfer weitergeben. Im Idealfall hat das Prophylaxe-System eine elektronische Auslösung und Erfassung bei Nagetierkontakt, die gleich beim Schädlingsbekämpfungsbetrieb einläuft. Wenn das System an ein kundenbetriebsinternes Panel meldet, kann sich die Mitarbeit auf die reine Weitergabe aktueller Auslösemeldungen des Systems beschränken. Tierschutzrechtlich ergeben sich in dieser Konstellation für den Handelnden keine Sachkundepflichten.
    2. Eine zusätzliche ausreichende Sachkunde dieser Kundenmitarbeiter erlaubt weitere Tätigkeiten im Rahmen einer BuD, nämlich das Durchführen zusätzlicher Kontrollen inkl. einer Systemwiederscharfstellung, es sei denn es handelt sich bei dem System um Fallen (Tierschutzfrage!). Nach einer Befallsbestätigung durch den Schädlingsbekämpfer kann er auch Ködererneuerungen vornehmen, denn auch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde dürfen mit SGARs umgehen. Es gibt unterschiedliche Sachkunden, die jeweils bestimmte Tätigkeiten erlauben. Man kann sie auf mehrere Art und Weise erwerben, den aktuellen Überblick findet man unter:http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/pdf/Antikoagulanzien.pdf?__blob=publicationFile&v=2

      Für Kundenmitarbeiter, die sich nicht zum Schädlingsbekämpfer ausbilden lassen wollen oder die mehrwöchige Sachkunde nach TRGS 523 im Teilbereich Gesundheits- und Vorratsschutz nebst 8-monatiger Praxiszeit als Abschluss anstreben, verbleibt nur ein entsprechender Lehrgang, der sowohl von einschlägigen Schulungsorganisationen, Herstellern, Distributoren wie auch Schädlingsbekämpfungsfirmen angeboten wird. Er muss folgende Lerninhalte ausreichend qualifiziert vermitteln und mit einer Prüfung abschließen:

      • Verhalten und Biologie von Nagern
      • Rechtsgrundlagen der Bekämpfung von Ratten und Mäusen
      • Bekämpfung von Nagetieren (Gute fachliche Anwendung gemäß Anhang 1, inkl. integrierte Schädlingsbekämpfung und Resistenzmanagement)
      • Wirkungsweise von Antikoagulanzien
      • Gefahren und Risiken bei der Verwendung von Rodentiziden für Menschen und die Umwelt
      • Techniken zur Risikominderung (speziell Primär- und Sekundärvergiftung von Nicht-Zieltieren und deren Vermeidung, Umgang mit PBT/vPvB-Stoffen)
      • Anwendungstechniken/Vorgehensweise und Dokumentation
      • Verhalten von Ratten in der Kanalisation
      • Der Lehrgang führt zu einem geschulten Verwender mit besonderen Sachkenntnissen, der seine Teilnahme durch ein entsprechendes Zertifikat belegen kann.

      In dieser Konstellation ergibt sich aus tierschutzrechtlicher Sicht eine Sachkundepflicht nach § 4 TierSchG. Wird allerdings die o.g. Tätigkeiten durch einen nicht beim Kunden angestellten, sondern durch diesen beauftragten Dienstleister durchgeführt, ergeben sich hieraus nach TierSchG eine Sachkundepflicht nach § 4 und zusätzlich die Verpflichtung der Einholung einer Erlaubnis nach §11.

    3. Routine-, Neben- und Befallskontrollen: Der Auflagentext sagt eindeutig und unmissverständlich, dass die Hauptkontrollen nur von sachkundigen Verwendern – also Schädlingsbekämpfer bzw. Sachkundige nach Gefahrstoffverordnung Anhang 1, Nr. 3 durchgeführt werden dürfen (6). Berufsmäßige Verwender mit Sachkunde – z.B. solche mit obigen Lehrgängen – dürfen unter bestimmten Voraussetzungen (vergl. Fußnote zur Befallskontrollen-Definition) auch Befallskontrollen durchführen. Nebenkontrollen, können in beliebiger Anzahl durch berufsmäßige Verwender mit Sachkunde – inkl. Öffnen der Köderstationen – durchgeführt werden (7).Sollte der berufsmäßige Verwender mit Sachkunde hierbei mit dem Köder hantieren, so sollte dieser sachkundig gemäß § 4 TierSchG sein.
  2. Bedeutet Aufsicht direkte Aufsicht vor Ort oder kann sie auch auf elektronischem Wege erfolgen?Die Begrifflichkeit „Unter der Aufsicht“ bedeutet, dass jemand die Möglichkeit wahrnimmt, das Handeln und Agieren eines Beaufsichtigten zu beobachten, um bei Fehlfunktionen eingreifen zu können, ihm also umgangssprachlich über die Schulter zu schauen bzw. in regelmäßigen, mindestens stündlichen Abständen die vorgenommenen Tätigkeiten des Beaufsichtigten auf Richtigkeit zu überprüfen.

    Das ist in der Regel nur durch eine Vorortbegleitung möglich. Ersetzt werden könnte sie, wenn zuverlässige technische Lösungen angeboten werden, höchstens z.B. durch Helmkameras und Funk/Telefonkontakt zur Aufsichtsperson.

  3. Auf welche Weise können sich selbst scharf stellende Ködersysteme die Art und Weise und die Häufigkeit der Kontrollen verändern?Es sind bereits Geräte/Köderstationen auf dem Markt, die mit SGARs beladen sind, diese aber erst dann zugänglich machen, wenn das Zieltier diese Zugänglichkeit selbst hervorruft. Es besteht die Möglichkeit, dass weitere Produkte dieser Art hinzukommen.

    Derartige Geräte sind für einen Einsatz innerhalb von BuD geeignet, reagieren spezifischer auf Zieltiere als herkömmlicher Köderdepots und ihre Auslösung kann je nach Ausführung sowohl optisch als auch elektronisch erfasst werden. Sie stellen jedoch den Köder nicht ständig zur Verfügung.

Diese neuartigen Systeme werfen folgende FRAGEN auf:

  1. Handelt es sich bei einem solchen System – wenn es nach den Regularien der BuD installiert wurde – überhaupt um eine BuD oder ist es eine partielle Akutbekämpfung?ANTWORT: Das System kann sowohl zur Akutbekämpfung, zur BuD als auch zum Nachweis mit Nontoxprodukten eingesetzt werden.
  2. Wenn es im Rahmen einer BuD verwendet wird, tritt sie bei ihrer Installation in Kraft oder erst wenn sie quasi aus ihrem Schlafmodus geweckt wird?ANTWORT: Die BuD tritt erst beim Auslösen des Systems durch ein Zieltier (Öffnen des Köderbereiches) ein, da der Köder vorher nicht verfügbar ist.
  3. Welche Kontrollregularien gelten für den aktiven, welche für den schlafenden Modus?ANTWORT: Derartige Systeme und auch deren Auslösung unterliegen den Beurteilungskriterien des Schädlingsbekämpfers (8). – Ein beispielhafter Vergleich soll dies veranschaulichen: Die Auslösung einer einzigen von 20 installierten Köderstationen in den Innen-Lagerräumen eines Pharmaherstellers (Stichwort: Maus auf der Suche nach Unterschlupf) kann eine völlig andere Wertigkeit haben, als die Auslösung einer dieser 20 Köderstation, wenn diese direkt am Gebäude eines Hafenbetriebes angebracht sind (Stichwort: vagabundierende Ratte oder Fehlauslösung).

Der Schädlingsbekämpfer entscheidet vor Ort je nach vorliegender Situation, ob er von einem Befallsereignis ausgehen muss – dann folgen wöchentliche Befallskontrollen durch ihn – oder ob nur die Reaktivierung der Köderstation vorgenommen werden muss, die er selbst vornimmt oder – wenn vorhanden – an berufsmäßige Verwender mit Sachkunde delegiert.

Hinweis: Diese Stellungnahme gibt die Interpretation und Position der TRNS wieder, sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Anhang 1:

Auszüge aus den Allgemeinen Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern

(in ihrer Gesamtheit siehe: http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/Produkt/Hintergrund.html)

Voraussetzungen für eine Berechtigung zur BuD

  • Einsatz ausschließlich als Prophylaxe-System, das aus regelmäßig kontrollierten dauerhaften Köderstellen und nur an bevorzugten Eindring- und Einniststellen von Schadnagern in und direkt am Gebäude nach einer vom Schädlingsbekämpfer erstellten Analyse installiert wird, wobei zugriffsgeschützte Köderboxen verwendet werden und
  • eine durch objektbezogenen Gefahrenanalyse (GA) festgestellte erhöhte Befallsgefahr mit Nagetieren durch den sachkundigen Verwender (Schädlingsbekämpfer), die eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Mensch oder Tier darstellt und
  • sie nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen, beispielsweise organisatorische oder bauliche Maßnahmen oder den Einsatz geeigneter biozidfreier Alternativen (z.B. Fallen) zur Nagetierbekämpfung, verhindert werden kann.

Definition „besondere Gefahr“:

Eine besondere Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier liegt unter anderem vor bei der Gefahr der Übertragung von Krankheiten. Eine besondere Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder Tieren liegt vor, wenn durch einen potenziellen Schädlingsbefall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Anlagen, Vorrichtungen oder Materialien beschädigt werden können und sich hieraus zumindest mittelbar eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ergibt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes ist in jedem Einzelfall vom sachkundigen Verwender (Schädlingsbekämpfer) zu prüfen, festzustellen und zu dokumentieren.

Die Prüfungen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, die Planung und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sind durch den Schädlingsbekämpfungsfachbetrieb durchzuführen.

Basis für die Durchführung der BuD

Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung kann in diesen Ausnahmefällen z.B. in Betrieben, die Lebensmittel oder Futtermittel herstellen, verarbeiten, vertreiben oder lagern; Betrieben, die pharmazeutische oder medizinische Produkte herstellen, verarbeiten oder lagern, Entsorgungsbetrieben oder in Warenlagerbetrieben oder -stätten durchgeführt werden. Die befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden ist nur durch einen oder unter der Aufsicht eines sachkundigen Verwenders (Schädlingsbekämpfers) in und direkt an Gebäuden zulässig.

Während der befallsunabhängigen Dauerbeköderung liegt es im Ermessen des Schädlingsbekämpfers, das Intervall seiner Systembetreuung im Zeitraum von 1-4 Wochen zu definieren. Wenn bei Befall nach Ermessen des Schädlingsbekämpfers eine zusätzliche akute Bekämpfungsmaßnahme erforderlich ist, sind wöchentliche Maßnahmen notwendig. Die Gefahrenanalyse kann für einen Betrieb solche Bereiche identifizieren, die eine BuD erfordern und solche, für die ein wirkstofffreies Monitoring ausreicht.

Definition „Befall“:

Nicht länger als vier Wochen zurückliegende Anzeichen von Schädlingen im Schutzareal. Anzeichen können sein: Lebende und tote Tiere, Fraßspuren an Nahrungs- und Futtermitteln, Materialien oder Ködern, Kot- und Urinspuren, Trittsiegel und Schmierspuren.

Anmerkungen und Quellen

(1) Gleich zu setzen mit der Strategischen Beköderung nach DIN 10523

(2) Definition: 12 -13 per anno

(3) Definition: beliebige Kontrollen zwischen den Routinekontrollen

(4) Definition: Kontrollen nach aktueller Systemauslösung

(5) Definition: DIN 10523

(6) „Die Prüfungen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, die Planung und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sind durch den Schädlingsbekämpfungsfachbetrieb durchzuführen.“ … „Die befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden ist nur durch einen oder unter der Aufsicht eines sachkundigen Verwenders (Schädlingsbekämpfers) in und direkt an Gebäuden zulässig.“ (Allgemeine Kriterien einer guten achlichen Anwendung von Fraßködern. 
http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/Produkt/Hintergrund.html)

(7) „Eine zusätzliche Überwachung der Köderstellen im Rahmen der befallsunabhängigen Dauerbeköderung kann auch von berufsmäßigen Verwendern mit Sachkunde durchgeführt werden.“ (Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern. http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/Produkt/Hintergrund.html)

(8) „Wenn bei Befall nach Ermessen des Schädlingsbekämpfers eine zusätzliche akute
Bekämpfungsmaßnahme erforderlich ist, sind wöchentliche Maßnahmen notwendig.“ (Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern. http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/Produkt/Hintergrund.html)

BUD-Befallsunabhängige-Dauerbeköderung-08.2016