Aus dem TRNS Ausschuss.
Eines der Themen des TRNS Ausschusses liegt in der Klärung von bzw. Positionierung in rechtsunsicheren Bereichen. Auf den letzten Sitzungen wurde u.a. zu der folgenden praxisrelevanten Frage eine Position erarbeitet:
Darf eine Rattenbekämpfung (Rattus norvegicus) unmittelbar an Gewässerrändern mit rodentiziden Köderformulierungen durchgeführt werden?
Bei der Beantwortung dieser Frage muss zunächst geklärt werden, ob es sich um eine behördliche angeordnete Entrattung oder um eine Bekämpfungsmaßnahme im Rahmen eines Wartungsvertrages / Einzelauftrages durch Anrainer (Privatleute oder Firmen) oder Behörden (Großräumige Rattenbekämpfung) handelt.
Antwort:
- Bei einer behördlich angeordneten Entrattungen gibt es keine Probleme mit der rechtlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme, wenn bei der Leistungsbeschreibung eindeutig die Uferböschungen etc. mit aufgeführt wurden. Bereits im Vorfeld der Ausschreibung sollten sich die betreffenden Institutionen über diesen Aspekt geeinigt haben.
- Handelt es sich jedoch nicht um eine behördlich angeordnete Entrattung, sondern um eine anders begründete Bekämpfung oder um eine Maßnahme im Rahmen eines Wartungsvertrages, bei z.B. einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Lebensmittelbetrieb, sind einige Aspekte zu klären. Insbesondere sind hier die länderspezifischen Wassergesetze zu beachten, da das Gewässer als der Raum vom Gewässerbett bis zur Böschungsoberkante definiert ist.
- Niedersächsisches Wassergesetz i.d.v.F. vom 25.07.2007: Dieses Gesetz wurde vom TRNS Ausschuss beispielhaft herangezogen, da es in Bezug auf die strenge Auslegung der gesetzlichen Regelungen sehr hohe Anforderungen an den Schutz der Gewässer im Vergleich zu anderen Ländergesetzen stellt.
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer) greift hier nicht, da die Maßnahmen nicht geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Eine beabsichtige Einleitung von Rodentiziden ist nicht gewollt und gewünscht und wird durch geeignete Schutzmaßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis nahezu ausgeschlossen.
- § 95 Abs. 3 (Einbringen und Befördern von Stoffen) dagegen sagt eindeutig, dass Pflanzenschutzmittel und Düngemittel nicht unmittelbar an einem Gewässer verwendet werden dürfen. Diese Regelung greift jedoch nach Ansicht des TRNS Ausschusses aus folgenden Gründen nicht:
- Grundsätzlich ist die Wanderratte als Hygieneschädling und nicht als Pflanzenschädling anzusehen. Deshalb gibt es in Deutschland kein zugelassenes Pflanzenschutzmittel gegen Wanderratten im Freiland.
- Nicht das Pflanzenschutzgesetz aufgrund der aktuellen gesetzlichen Novellierung greift, sondern die Biozidverordnung, die auch besagt, dass Ratten ausdrücklich als Hygieneschädlinge anzusehen sind (§ 3 b Nr. 6: Schadorganismen: Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind).
- Der Leitfaden zur großräumigen Rattenbekämpfung in Niedersachsen zeigt die Grundzüge der Durchführung und Organisation einer großräumigen Rattenbekämpfungsaktion durch Städte und Gemeinden auf.
- S. 15 Punkt 4.1.1.2. Bekämpfung: „Es ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit dafür Sorge zu tragen, dass bei der Einrichtung von Köderstationen an Uferböschungen der Köder oder sogar Köderstationen nicht weggeschwemmt werden können“.
- S. 18 Punkt 4.1.2.3. Bekämpfung im Regenwasserkanal: „Festköder-blöcke sollten grundsätzlich im Revisionsschacht befestigt und bis auf das Bankett herabgelassen (pendelfrei) werden. Bei Schüttköder ist aufgrund der erheblichen Verdünnung, die der Wirkstoff durch das Wasser erfahren wird, die Gefahr der Abschwemmung hinnehmbar, wenn es sich um Einzelfälle handelt“.
- Gute fachliche Praxis unter Beachtung des „Nichtzieltierschutzes“:
- Grundsätzlich ist eine Befestigung von Köderdepots / Ködern an Uferböschungen und Absicherung derselben gegen das Abschwemmen bei Hochwasser (über dem Pegel des gewöhnlichen Hochwasserstandes) durch z.B. Erdanker oder Gewichte durchzuführen.
- Niedersächsisches Wassergesetz i.d.v.F. vom 25.07.2007: Dieses Gesetz wurde vom TRNS Ausschuss beispielhaft herangezogen, da es in Bezug auf die strenge Auslegung der gesetzlichen Regelungen sehr hohe Anforderungen an den Schutz der Gewässer im Vergleich zu anderen Ländergesetzen stellt.
Fazit:
Eine Rattenbekämpfung an Ufer-/Gewässerböschungen und in der Regenwasserkanalisation ist mit Block – und/oder Schüttköder Stand der Technik und nicht gesetzlich verboten. Bei behördlich angeordneten Entrattungen sollte jedoch ausdrücklich der Bereich unter der Böschungsoberkante mit in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden, um eine unklare Rechtsgrundlage bei Schadensfällen im Falle eines unbeabsichtigten Abschwemmens des Köders/des Köderdepots bedingt durch widrige Wetterverhältnisse zu vermeiden.